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Erklärungen zu den
flugmedizinischen Tauglichkeitsklassen

nach JAR FCL 3 (Stand: 01.05.03)
Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals gelten folgende Tauglichkeitsgrade:
Tauglichkeitsklasse 1:
  • Verkehrsflugzeugführer
  • Verkehrshubschrauberführer
  • Berufsflugzeugführer
  • Berufshubschrauberführer
  • Flugingenieur
  • Flugtechniker auf Hubschraubern
         bei BGS u. Polizei
  • Luftschiffführer
  • Freiballonführer (§46 Abs. 5 d. Verord-
         nung für Luftfahrtpersonal)


  • Erlaubnis:
    LBA und fliegerärztliche Untersuchungs- stellen Klasse I
    Tauglichkeitsklasse 2:
  • Privatflugzeugführer
  • Privathubschrauberführer
  • Segelflugzeugführer
  • Freiballonführer (§46 Abs. 1 d. Verord-
         nung für Luftfahrtpersonal)
  • Führer von Luftsportgeräten






  • Erlaubnis:
    fliegerärztliche Untersuchungsstellen
    Klasse II
    Anmerkungen
    Die Leiter dieser fliegerärztlichen Unter- suchungsstellen sind berechtigt, Taug- lichkeitszeugnisse für die Tauglichkeits- klassen 1 und 2 zur Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Länder- luftfahrtbehörden auszustellen. Die Leiter dieser fliegerärztlichen Unter- suchungsstellen sind berechtigt, Tauglich- keitszeugnisse für die Tauglichkeitsklasse 2 zur Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Länderluftfahrtbehörden auszustellen.

    Quelle: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)





    Literatur
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    Praktische Flugmedizin
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    Flugmedizin für Piloten und Passagiere
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