Machen Sie hier Angaben zu Ihrem Wohnort und der gewünschten Tauglichkeitsklasse :
Erklärungen zu den flugmedizinischen Tauglichkeitsklassen
nach JAR FCL 3 (Stand: 01.05.03)
Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals gelten folgende Tauglichkeitsgrade:
Tauglichkeitsklasse 1:
Verkehrsflugzeugführer
Verkehrshubschrauberführer
Berufsflugzeugführer
Berufshubschrauberführer
Flugingenieur
Flugtechniker auf Hubschraubern bei BGS u. Polizei
Luftschiffführer
Freiballonführer (§46 Abs. 5 d. Verord- nung für Luftfahrtpersonal)
Erlaubnis:
LBA und fliegerärztliche
Untersuchungs- stellen Klasse I
Tauglichkeitsklasse 2:
Privatflugzeugführer
Privathubschrauberführer
Segelflugzeugführer
Freiballonführer (§46 Abs. 1 d. Verord- nung für Luftfahrtpersonal)
Führer von Luftsportgeräten
Erlaubnis:
fliegerärztliche
Untersuchungsstellen Klasse II
Anmerkungen
Die Leiter dieser fliegerärztlichen
Unter- suchungsstellen sind berechtigt,
Taug- lichkeitszeugnisse für die
Tauglichkeits- klassen 1 und 2 zur Vorlage beim
Luftfahrt-Bundesamt und bei den Länder- luftfahrtbehörden
auszustellen.
Die Leiter dieser fliegerärztlichen
Unter- suchungsstellen sind berechtigt,
Tauglich- keitszeugnisse für die Tauglichkeitsklasse
2 zur Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Länderluftfahrtbehörden auszustellen.
Quelle: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Literatur
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